Kapitel X

Modul 10: Luftfahrtgesetzgebung

SkyLicence-Studienleitfaden mit Diagrammen.

Modul 10: Luftfahrtrecht — Studienmaterial für die Kategorie B1.2

1. Überblick über Modul 10

Modul 10 ist ein verpflichtendes theoretisches Modul innerhalb des EASA Part-66-Grundlagenwissens (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III). Es vermittelt dem freigabeberechtigten Personal ein umfassendes Verständnis des rechtlichen und regulatorischen Rahmens, der die Instandhaltung der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union regelt. Das Modul ist darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass das freigabeberechtigte Personal nicht nur technisch kompetent, sondern auch rechtlich bewusst ist und seine Pflichten, Rechte und die Grenzen seiner Befugnisse versteht.

Für eine Lizenz der Kategorie B1.2 (Flugzeug mit Kolbenmotor) umfasst Modul 10 das gesamte regulatorische Umfeld, von den übergeordneten Verordnungen der Europäischen Union bis zu den spezifischen Anhängen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Part-M), Instandhaltungsbetriebe (Part-145), freigabeberechtigtes Personal (Part-66) und Ausbildungsbetriebe (Part-147) regeln. Das Modul führt auch in die Anforderungen der anfänglichen Lufttüchtigkeit (Part-21) und die Rolle der Annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) und des Durchführbarkeitsmaterials (GM) ein.

Das für Modul 10 erforderliche Wissensniveau ist für die meisten Themen typischerweise Stufe 2 (allgemeines Wissen), wobei einige Bereiche Stufe 3 (detaillierte Theorie) erfordern, wo die direkten Verantwortlichkeiten des freigabeberechtigten Personals betroffen sind. Dieses Studienmaterial konzentriert sich auf die grundlegenden Rechtsprinzipien, die Hierarchie der Verordnungen und die spezifischen Pflichten und Rechte des freigabeberechtigten Personals der Kategorie B1.2.

2. Der Regulierungsrahmen: Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

Das zentrale Rechtsinstrument für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission. Diese Verordnung legt die technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen fest, einschließlich der beteiligten Organisationen und des Personals. Sie ist in vier Anhänge gegliedert, von denen jeder ein in sich geschlossenes Anforderungspaket darstellt:

Anhang I (Part-M): Anforderungen an das Management der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der Verantwortlichkeiten von Eigentümern, Betreibern und Organisationen für das Lufttüchtigkeitsmanagement (CAMOs). Er umfasst auch das Lufttüchtigkeitsprüfungsverfahren und die Ausstellung von Lufttüchtigkeitsprüfzeugnissen (ARCs).
Anhang II (Part-145): Anforderungen an Instandhaltungsbetriebe. Er legt die Genehmigungen, Verfahren, Qualitätssysteme und Personalanforderungen für Organisationen fest, die Instandhaltung an Luftfahrzeugen und Bauteilen durchführen.
Anhang III (Part-66): Anforderungen an die Freigabe von freigabeberechtigtem Personal. Er definiert die Lizenzkategorien, Zulassungskriterien, Rechte und die Bedingungen für die Gültigkeit und Fortführung der Lizenz.
Anhang IV (Part-147): Anforderungen an Ausbildungsbetriebe. Er legt die Bedingungen fest, unter denen eine Organisation die Grundausbildung und Musterberechtigungsausbildung anbieten kann, die für die Ausstellung einer Part-66-Lizenz erforderlich sind.

Schlüsselkonzept: Das Verständnis darüber, welcher Anhang für welche Tätigkeit gilt, ist grundlegend. Beispielsweise arbeitet ein freigabeberechtigtes Mitglied der Kategorie B1.2 im Rahmen der durch Part-66 gewährten Rechte, aber seine täglichen Tätigkeiten unterliegen den Verfahren der Part-145-Organisation, die es beschäftigt. Das Luftfahrzeug, an dem es arbeitet, muss gemäß Part-M verwaltet werden.

3. Die Part-66-Lizenz für Luftfahrzeuginstandhaltung (AML)

3.1 Lizenzkategorien und Geltungsbereich

Part-66 definiert mehrere Lizenzkategorien, von denen jede einen spezifischen Geltungsbereich von Rechten hat. Die für dieses Modul relevanten Kategorien sind:- Kategorie B1: Freigabeberechtigtes Personal für Flugzeugzelle, Triebwerk sowie mechanische und elektrische Systeme. Diese Kategorie wird nach Triebwerkstyp unterteilt:

B1.1: Flugzeuge mit Turbinentriebwerken.
B1.2: Flugzeuge mit Kolbentriebwerken.
Kategorie B2: Freigabeberechtigtes Personal für Avioniksysteme, einschließlich Kommunikation, Navigation und Instrumentierung.
Kategorie B3: Freigabeberechtigtes Personal für nicht druckbelüftete Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse (MTOM) von 2000 kg oder weniger, die mit Kolbentriebwerken ausgestattet sind.

Wesentliche Unterscheidung für B1.2: Die Kategorie B1.2 ist strikt auf Flugzeuge mit Kolbentriebwerken beschränkt. Eine B1.2-Lizenz gewährt keine Rechte zur Freigabe von Wartungsarbeiten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken, unabhängig von zusätzlicher Ausbildung oder gehaltenen Musterberechtigungen. Die Kategorie wird durch den Triebwerkstyp bestimmt, nicht durch die Flugzeugzelle. Dies ist ein Kernprinzip von Part-66.A.20.

3.2 Zulassungsvoraussetzungen für die Lizenzerteilung

Um für die Erteilung einer Part-66-AML in Frage zu kommen, muss ein Antragsteller mehrere grundlegende Anforderungen erfüllen, die in Part-66.A.30 festgelegt sind:

Mindestalter: Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein. Dies ist eine unabdingbare gesetzliche Anforderung für alle Lizenzkategorien, einschließlich B1.2.
Grundwissen: Der Antragsteller muss die Modulprüfungen gemäß Anhang I zu Part-66 bestanden haben. Für eine B1.2-Lizenz umfasst dies alle Module 1 bis 17, wobei Modul 10 (Luftfahrtrecht) ein verpflichtender Bestandteil ist. Die Bestehensgrenze für jedes Modul beträgt 75 %.
Praktische Erfahrung: Der Antragsteller muss einen Zeitraum praktischer Wartungserfahrung absolviert haben. Die Standardanforderung beträgt 3 Jahre praktische Erfahrung. Diese kann auf 2 Jahre reduziert werden, wenn der Antragsteller einen von Part-147 genehmigten Ausbildungskurs abgeschlossen hat. Die Erfahrung muss für die angestrebte Lizenzkategorie relevant sein.
Bewertung der Kompetenz: Der Antragsteller muss die praktische Fähigkeit zur Durchführung von Wartungsaufgaben nachgewiesen haben. Dies wird in der Regel durch eine praktische Bewertung in einer Part-147-Ausbildungsumgebung oder als Teil der Erfahrungsanforderung beurteilt.

3.3 Gültigkeit der Lizenz und Aktuelle Erfahrung

Ein grundlegender Aspekt der Part-66-Lizenz ist ihre Gültigkeit. Die Lizenz ist nach ihrer Erteilung lebenslang gültig und hat kein bestimmtes Ablaufdatum. Sie unterliegt keiner regelmäßigen Verlängerung. Die Rechte zur Ausübung der Lizenz sind jedoch an Bedingungen geknüpft und können ausgesetzt werden.

Zur Ausübung von Freigaberechten muss der Inhaber die Anforderung an aktuelle Erfahrung erfüllen. Part-66.A.20(e) legt fest, dass der Inhaber über Folgendes verfügen muss:

6 Monate tatsächliche Wartungserfahrung in den vorangegangenen 2 Jahren.

Diese Erfahrung muss für die Lizenzkategorie relevant sein. Wenn ein freigabeberechtigtes Mitglied diese Anforderung nicht erfüllt hat, werden seine Rechte ausgesetzt, bis es entweder:

eine entsprechende Auffrischungsschulung absolviert, oder
eine entsprechende Prüfung besteht.

Wichtiger Hinweis: Die Lizenz selbst bleibt gültig, aber der Inhaber darf keine Freigabebescheinigung (CRS) unterzeichnen, bis die Anforderung an aktuelle Erfahrung wiederhergestellt ist.

3.4 Musterberechtigungen und Eintragungen

Eine B1.2-Lizenz ist keine pauschale Berechtigung zur Freigabe beliebiger Flugzeuge mit Kolbentriebwerken. Sie muss mit Musterberechtigungen für bestimmte Flugzeugmuster versehen werden. Part-66.A.45 legt fest, dass der Antragsteller zur Hinzufügung einer Musterberechtigung Folgendes tun muss:- Absolvieren Sie einen Typlehrgang, der die Anforderungen von Part-147 (oder eine gleichwertige Ausbildung gemäß Part-66) erfüllt.

Bestehen Sie die zugehörigen theoretischen und praktischen Prüfungen.

Differenztraining: Wenn ein Flugzeugmodell einem bereits auf der Lizenz eingetragenen Modell ähnlich ist, aber nicht identisch, kann ein Differenztraining ausreichen, um die Berechtigung zu erweitern. Dies ist jedoch nur innerhalb derselben Typrüngruppe zulässig, wie von der Agentur definiert. Ein anderes Modell, das nicht von der Typrüngruppe abgedeckt ist, erfordert eine vollständige neue Typrüngberechtigung über eine Part-147-Schulung.

Rechtliche Konsequenz: Freigabeberechtigtes Personal muss über die entsprechende Typrüngberechtigung für den spezifischen Flugzeugtyp verfügen, den es freigibt. Ohne diese ist es nicht befugt, Wartungsarbeiten an diesem Typ freizugeben, selbst wenn es über eine B1.2-Lizenz verfügt. Es darf nur unter der Aufsicht eines freigabeberechtigten Ingenieurs arbeiten, der über die entsprechende Typrüngberechtigung verfügt.

Lizenzierung und freigabeberechtigtes Personal Lizenzierung und freigabeberechtigtes Personal — EASA Part-66 Kategorie A Linienwartung Einfache Aufgaben, typmusterberechtigt Kategorie B1 Flugzeugzelle, Triebwerk, mechanische & elektrische Systeme Unterteilungen: B1.1 — Turbinentriebwerke B1.2 — Kolbentriebwerke B1.3 — Hubschrauber-Turbine B1.4 — Hubschrauber-Kolben Kategorie B2 Avioniksysteme Kommunikation, Navigation, Instrumente Kategorie B3 Nicht druckbelüftete Luftfahrzeuge MTOM ≤ 2000 kg, Kolben Regulatorischer Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Part-M, Part-145, Part-66, Part-147 Berechtigung (A.30) • Mindestalter: 18 Jahre • Modulprüfungen bestehen (75% Bestehensgrenze) • 3 Jahre Erfahrung (2 Jahre mit Part-147) • Kompetenzbewertung Aktuelle Erfahrung 6 Monate Wartung in den letzten 2 Jahren (A.20(e) — Aussetzung des Privilegs) Gültigkeit der Lizenz Lebenslang gültig — kein Ablaufdatum B1.2 Privilegien • Wartung der Flugzeugzelle • Arbeiten an Kolbentriebwerken • Mechanische & elektrische Systeme • Begrenzte Avionikaufgaben • CRS nach Wartung unterschreiben (Part-66.A.20) Typenberechtigungen • Typenschulungskurs • Part-147 genehmigt • Theorie- und Praxisprüfung • Differenzschulung Einschränkungen • Keine Freigabe für Turbinenflugzeuge • Keine komplexen Avionik- Modifikationen (B2) • Keine Arbeiten außerhalb des Geltungsbereichs Rolle des freigabeberechtigten Personals: CRS unterschreiben • Lufttüchtigkeit sicherstellen • Gemäß Part-145-Verfahren arbeiten • Niemals außerhalb der Privilegien freigeben Modul 10 Inhalt • Verordnung (EU) 1321/2014 • Part-66-Lizenzsystem • B1.2 Umfang & Grenzen • Pflichten des freigabeberechtigten Personals • CRS-Autorisierung Prüfungsanforderungen Module 1–17 für B1.2 Bestehensgrenze: 75% ★ B1.2 Schwerpunkt Kolbenflugzeuge Strikte Triebwerkstypenbegrenzung

4. Rechte und Pflichten von B1.2-Freigabeberechtigtem Personal

4.1 Freigaberechte (Part-66.A.20)

Das Hauptrecht einer B1.2-Lizenz ist die Fähigkeit, die Freigabe zur Wiederinbetriebnahme eines Flugzeugs nach Wartungsarbeiten zu erteilen. Dies umfasst:

Flugzeugzellenwartung: Strukturelle Reparaturen, Inspektionen und Änderungen.
Triebwerkswartung: Arbeiten an Kolbenmotoren, einschließlich Komponenten und Systemen.
Mechanische und elektrische Systeme: Wartung von Systemen wie Fahrwerk, Flugsteuerung, Hydrauliksystemen und Stromerzeugung/-verteilung.
Begrenzte Avionik-Aufgaben: Der B1-Lehrplan umfasst einen definierten Umfang an Avionik-Aufgaben, die ein B1-Lizenzinhaber freigeben darf. Dies ist auf Aufgaben beschränkt, die direkt mit den mechanischen und elektrischen Systemen zusammenhängen, wie z. B. einfache Fehlerdiagnose und -behebung an Avioniksystemen, die im B1-Lehrplan enthalten sind. Komplexe Avioniksystem-Änderungen oder -Reparaturen fallen nicht unter die B1-Rechte und erfordern eine B2-Lizenz.

Kritische Regel: Freigabeberechtigtes Personal darf niemals Arbeiten außerhalb des Umfangs seiner Lizenzrechte freigeben. Wenn eine Aufgabe nicht vom B1.2-Umfang abgedeckt ist, muss das freigabeberechtigte Personal die Aufgabe ablehnen und sie über die Verfahren der Organisation eskalieren lassen.

4.2 Die Freigabebescheinigung (Certificate of Release to Service – CRS)

Die CRS ist das formelle Dokument, das bescheinigt, dass Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und das Luftfahrzeug für den sicheren Betrieb geeignet ist. Gemäß Part-145.A.50 muss eine CRS nach Abschluss jeglicher Wartungsarbeiten von freigabeberechtigtem Personal ausgestellt werden.

Wichtige Anforderungen für die Ausstellung einer CRS:

Alle erforderlichen Wartungsarbeiten müssen gemäß genehmigten Daten abgeschlossen sein.
Alle Arbeiten müssen ordnungsgemäß dokumentiert sein, wobei die Arbeitskarten von den Personen, die die Aufgaben durchgeführt haben, unterschrieben sein müssen.
Das freigabeberechtigte Personal muss über die durchgeführten Arbeiten vollständig informiert sein. Dies kann durch persönliche Inspektion oder durch die Eingaben anderer Personen unter seiner Aufsicht und Kontrolle erreicht werden.
Das freigabeberechtigte Personal muss davon überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug lufttüchtig ist.

Wichtige Unterscheidung: Die CRS gilt für das gesamte Luftfahrzeug. Ein EASA-Formular 1 wird zur Zertifizierung einzelner Komponenten verwendet. Eine Lufttüchtigkeitsprüfungsbescheinigung (ARC) wird nach einer Lufttüchtigkeitsprüfung ausgestellt, nicht nach Wartungsarbeiten.

4.3 Verantwortlichkeiten bezüglich Mängeln und Lufttüchtigkeit

Part-M.A.401 und Part-145.A.50 legen dem freigabeberechtigten Personal eine klare Verantwortung auf, sicherzustellen, dass jeder Mangel, der den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigt, behoben wird, bevor eine CRS ausgestellt wird.Szenario: Wenn ein freigabeberechtigtes Personal eine scheuernde Hydraulikleitung vorfindet, die laut Wartungshandbuch (AMM) noch nicht zum Austausch ansteht, muss es den tatsächlichen Zustand beurteilen. Wenn das Scheuern zu einem Leitungsversagen führen könnte, stellt dies eine Gefahr für die Flugsicherheit dar und muss behoben werden, unabhängig vom geplanten Austauschintervall. Das AMM-Intervall ist eine Mindestanforderung, aber das freigabeberechtigte Personal muss sein Urteilsvermögen einsetzen, um die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs sicherzustellen.

Aufschub von Mängeln: Das Aufschieben eines sicherheitskritischen Mangels ist nicht zulässig, es sei denn, es ist ausdrücklich durch die Mindestausrüstungsliste (MEL) oder die Konfigurationsabweichungsliste (CDL) erlaubt und beeinträchtigt nicht die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs.

4.4 Umgang mit nicht konformen Daten oder Verfahren

Part-145.A.45 verlangt, dass Wartung unter Verwendung genehmigter Daten durchgeführt wird. Dazu gehören in der Regel das Aircraft Maintenance Manual (AMM), die Component Maintenance Manuals (CMMs) und andere Herstellerdokumentationen.

Wenn das AMM veraltet ist oder einen Fehler enthält: Die Instandhaltungsorganisation muss das Problem mit dem Datenanbieter (z. B. dem Musterprüfungsinhaber) klären, bevor sie fortfährt. Freigabeberechtigtes Personal darf keine falschen Daten verwenden oder einseitige Korrekturen vornehmen.
Wenn ein Mangel nicht durch die genehmigten Daten abgedeckt ist: Die Instandhaltungsorganisation muss gemäß Part-21.A.433 genehmigte Reparaturdaten vom Musterprüfungsinhaber oder einer Entwurfsorganisation einholen. Dies ist der einzige konforme Weg.

4.5 Die Rolle des freigabeberechtigten Personals im Wartungsprozess

Part-145.A.40 (Freigabe von Instandhaltung) verlangt, dass das freigabeberechtigte Personal vor der Ausstellung einer Freigabebescheinigung (CRS) sicherstellen muss, dass alle erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Dies beinhaltet, dass es sich der durchgeführten Arbeiten vollständig bewusst ist. Das freigabeberechtigte Personal muss über ausreichende Kenntnisse der Arbeiten verfügen, um die Verantwortung zu übernehmen.

Szenario: Wenn ein freigabeberechtigtes Mitglied persönlich eine Aufgabe durchgeführt hat (z. B. den Austausch eines Zylinders), aber die Endkontrolle des Motorraums von einem anderen Mechaniker durchgeführt wurde, der nicht als freigabeberechtigtes Personal autorisiert ist, muss das freigabeberechtigte Mitglied die Arbeit überprüfen. Dies kann durch persönliche Inspektion oder durch die Nutzung der Beiträge anderer Personen erfolgen, die unter seiner Aufsicht und Kontrolle stehen. Der andere Mechaniker muss nicht freigabeberechtigt sein, muss aber kompetent sein und unter der Aufsicht des freigabeberechtigten Personals stehen.

5. Die Rolle von Part-M und der Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO)

Part-M (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) legt die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen fest. Es definiert die Verantwortlichkeiten des Eigentümers/Betreibers und der CAMO.

5.1 Verantwortlichkeiten des Eigentümers/Betreibers (Part-M.A.801)

Der Eigentümer oder Betreiber eines Luftfahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass die Wartung gemäß dem genehmigten Wartungsprogramm durchgeführt wird. Dies ist eine grundlegende Verantwortung. Das freigabeberechtigte Personal ist für die Freigabe der durchgeführten Wartung verantwortlich, aber die Gesamtverantwortung für die Einhaltung des Wartungsprogramms liegt beim Eigentümer/Betreiber.

5.2 Das Wartungsprogramm (Part-M.A.302)Das Instandhaltungsprogramm ist ein Dokument, das die geplanten Instandhaltungsaufgaben und deren Intervalle festlegt. Das CAMO ist für die Verwaltung des Instandhaltungsprogramms verantwortlich, einschließlich seiner Überprüfung und Aktualisierung, um sicherzustellen, dass es aktuell und wirksam bleibt. Dies umfasst die Berücksichtigung von Änderungen in der Nutzung des Luftfahrzeugs oder geltender Lufttüchtigkeitsanweisungen. Freigabeberechtigtes Personal führt die Instandhaltung durch, verwaltet jedoch nicht das Programm.

5.3 Die Lufttüchtigkeitsprüfungsbescheinigung (ARC)

Die ARC wird nach einer Lufttüchtigkeitsprüfung ausgestellt, die eine umfassende Inspektion des Luftfahrzeugs und seiner Aufzeichnungen darstellt, um sicherzustellen, dass es lufttüchtig ist. Teil-M.A.305 und Anhang II zu Teil-M legen den Mindestinhalt der ARC fest, der Folgendes umfasst:

Kennzeichnung des Luftfahrzeugs: Kennzeichen, Muster und Seriennummer.
Gültigkeitsdaten: Der Zeitraum, für den die ARC gültig ist.

Der Name des freigabeberechtigten Personals, Stunden/Zyklen und aufgeschobene Mängel sind keine verpflichtenden Bestandteile der ARC.

6. Die Rolle von Teil-145 und der Instandhaltungsorganisation

Teil-145 (Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) legt die Anforderungen an Instandhaltungsorganisationen fest. Er umfasst das Genehmigungsverfahren, das Qualitätssystem und die Personalanforderungen.

6.1 Anerkannte Daten (Teil-145.A.45)

Instandhaltung muss unter Verwendung anwendbarer Instandhaltungsdaten durchgeführt werden. Dies ist eine Kernanforderung. Das freigabeberechtigte Personal muss das AMM, das CMM und andere Herstellerdokumentation als primäre Referenz für anerkannte Daten verwenden.

6.2 Freigabe der Instandhaltung (Teil-145.A.50)

Die CRS muss nach Abschluss jeglicher Instandhaltung vom freigabeberechtigten Personal ausgestellt werden. Das freigabeberechtigte Personal muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten abgeschlossen wurden und dass das Luftfahrzeug lufttüchtig ist.

6.3 Die Rolle des Qualitätsmanagers

Wenn ein Mitglied des freigabeberechtigten Personals eine Abweichung feststellt, wie z. B. eine nicht umgesetzte AD, muss es die Abweichung über die Verfahren der Organisation an den Qualitätsmanager melden. Die direkte Benachrichtigung der zuständigen Behörde ist nicht der erste Schritt; die Meldekette der Organisation gilt.

7. Die Rolle von Teil-147 und Ausbildungsorganisationen

Teil-147 (Anhang IV zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) legt die Anforderungen an Organisationen fest, die Ausbildung und Prüfungen für die Ausstellung von Teil-66-Lizenzen anbieten. Er stellt sicher, dass die Ausbildung dem Lehrplan und den Qualitätsstandards entspricht und dass Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine nach Teil-147 genehmigte Ausbildungsorganisation ist der Standardweg für den Abschluss der für eine Teil-66-Lizenz erforderlichen Grundkenntnis- und Typschulung.

8. Die Rolle von Teil-21 und Lufttüchtigkeitsanweisungen

Teil-21 (Verordnung (EU) Nr. 748/2012) deckt die anfängliche Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Bauteilen ab. Er ist für freigabeberechtigtes Personal relevant, da er das Verfahren zur Ausstellung von Lufttüchtigkeitsanweisungen (ADs) festlegt.

Eine AD wird von der EASA ausgestellt, um Maßnahmen zur Behebung eines unsicheren Zustands zu verlangen. Die Einhaltung von ADs ist verpflichtend und ein kritischer Bestandteil der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Freigabeberechtigtes Personal muss sicherstellen, dass alle anwendbaren ADs umgesetzt sind, bevor eine CRS ausgestellt wird. Wenn eine AD nicht umgesetzt ist, ist das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig, und die CRS muss zurückgehalten werden.

9. Annehmbare Nachweisverfahren (AMC) und Durchführbarkeitshinweise (GM)EASA gibt AMC und GM heraus, um praktische Leitlinien zur Erfüllung der Grundverordnung und ihrer Anhänge bereitzustellen. Sie sind selbst **nicht rechtsverbindlich**, aber ihre Befolgung gewährleistet die Einhaltung der Vorschriften. Alternative Mittel zur Einhaltung können verwendet werden, wenn die zuständige Behörde sie genehmigt.

Kernkonzept: AMC und GM sind für das Verständnis der Absicht der Vorschriften unerlässlich. Sie liefern detaillierte Beispiele und bewährte Verfahren, die dem freigabeberechtigten Personal helfen, die Anforderungen von Part-66, Part-145 und Part-M auszulegen.

10. Häufige Beziehungen zwischen Konzepten

Part-66 und Part-145: Eine Part-66-Lizenz gewährt der Person Rechte, aber diese Rechte können nur im Rahmen einer nach Part-145 genehmigten Instandhaltungsorganisation ausgeübt werden. Die Verfahren und das Qualitätssystem der Organisation regeln, wie das freigabeberechtigte Personal arbeitet.
Part-M und Part-145: Part-M definiert das gesamte Management der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, einschließlich des Instandhaltungsprogramms. Part-145 definiert, wie die Instandhaltung durchgeführt und freigegeben wird. Die CAMO (Part-M) ist dafür verantwortlich, dass die Instandhaltung geplant wird, während die Part-145-Organisation für deren Durchführung verantwortlich ist.
Part-66 und Part-147: Part-147 bietet die Ausbildung und Prüfungen, die eine Voraussetzung für die Part-66-Lizenz sind. Die Musterberechtigungen einer Part-66-Lizenz werden durch Part-147-Typenausbildung erworben.
Part-21 und Part-145: Part-21 definiert die Standards der anfänglichen Lufttüchtigkeit und das Verfahren zur Herausgabe von Luftsicherheitsanweisungen (ADs). Part-145 verlangt, dass die Instandhaltung unter Verwendung genehmigter Daten durchgeführt wird, was die Einhaltung von ADs einschließt.

11. Typische Prüfungsschwerpunkte

Die Modul-10-Prüfung für B1.2 konzentriert sich auf das rechtliche und regulatorische Wissen, das für eine sichere und konforme Praxis erforderlich ist. Zu den wichtigsten Schwerpunkten gehören:

Lizenzberechtigung: Das Mindestalter (18 Jahre), die Erfahrungsanforderungen (3 Jahre oder 2 Jahre mit Part-147-Ausbildung) und die Pflichtmodulprüfungen.
Gültigkeit der Lizenz: Die Lizenz ist lebenslang gültig, aber für die Ausübung der Rechte ist eine aktuelle Erfahrung (6 Monate in 2 Jahren) erforderlich.
Musterberechtigungen: Die Anforderung, die spezifische Musterberechtigung für den freizugebenden Flugzeugtyp zu besitzen. Differenzschulung ist nur innerhalb einer Musterberechtigungsgruppe gültig.
Umfang der Rechte: Die B1.2-Lizenz deckt nur Flugzeuge mit Kolbenmotoren ab. Sie deckt nicht Flugzeuge mit Turbinentriebwerken ab. Avionik-Aufgaben sind auf die im B1-Lehrplan festgelegten beschränkt.
Ausstellung der CRS: Die Bedingungen, unter denen eine CRS ausgestellt werden kann, einschließlich der Anforderung, dass alle Arbeiten abgeschlossen, dokumentiert und verifiziert sein müssen.
Behandlung von Fehlern: Die Verantwortung, sicherheitskritische Fehler vor der Freigabe zu beheben, und das korrekte Verfahren für die Behandlung von Fehlern, die nicht durch genehmigte Daten abgedeckt sind.
Einhaltung von ADs: Der verbindliche Charakter von ADs und die Anforderung, die Einhaltung vor der Ausstellung einer CRS zu überprüfen.
Regulatorische Hierarchie: Die Struktur der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, einschließlich der Anhänge (Part-M, Part-145, Part-66, Part-147).
AMC und GM: Der rechtliche Status von AMC und GM als nicht verbindliche, aber konforme Mittel zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen.
Dokumentation: Die korrekte Verwendung des AMM, CMM und anderer genehmigter Daten sowie die Unterscheidung zwischen einer CRS, dem EASA-Formular 1 und der ARC.

12. FazitModul 10 vermittelt dem B1.2-Freigabeberechtigten das rechtliche Wissen, um verantwortungsbewusst und im Rahmen seiner Befugnisse zu handeln. Die wichtigste Erkenntnis ist, dass die Freigabe nicht nur ein technischer, sondern auch ein rechtlicher Akt ist. Der Freigabeberechtigte muss den regulatorischen Rahmen, seine Rechte und Einschränkungen sowie seine Verantwortlichkeiten verstehen, um die fortlaufende Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs sicherzustellen. Durch die Beherrschung dieses Moduls wird der Freigabeberechtigte zu einem vollständig konformen und effektiven Fachmann innerhalb des EASA-Systems.

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