Module 10: Aviation Legislation
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Modul 10: Luftfahrtrecht — Kategorie B1.1 (EASA Part-66)
1. Modulübersicht
Modul 10 des EASA Part-66-Grundlagenlehrplans bildet die rechtliche Grundlage für freigabeberechtigtes Personal in der Luftfahrzeug-Instandhaltung. Für die Kategorie B1.1 (Flugzeugturbine) behandelt dieses Modul den regulatorischen Rahmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die Rechte und Einschränkungen der Luftfahrzeug-Instandhaltungslizenz (AML) sowie die Pflichten von Instandhaltungsbetrieben und freigabeberechtigtem Personal.
Dieses Modul befasst sich nicht mit der technischen Durchführung von Instandhaltungsaufgaben — diese wird in anderen Modulen behandelt. Stattdessen konzentriert es sich auf das rechtliche und administrative Umfeld, in dem Instandhaltung durchgeführt wird. Ein freigabeberechtigter Ingenieur der Kategorie B1.1 muss nicht nur verstehen, wie Instandhaltung durchgeführt wird, sondern auch, aufgrund welcher Befugnis, unter Verwendung welcher Daten und mit welcher Dokumentation die Arbeit freigegeben wird.
Die primäre regulatorische Referenz ist die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die die folgenden Anhänge konsolidiert:
| Anhang | Teil | Inhalt |
|---|---|---|
| Anhang I | Teil-M | Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen |
| Anhang II | Teil-145 | Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben |
| Anhang III | Teil-66 | Freigabe von Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal |
| Anhang IV | Teil-147 | Genehmigung von Instandhaltungs-Ausbildungsbetrieben |
Die Wissensstufen für dieses Modul reichen von Stufe 1 (Überblick über den regulatorischen Rahmen) bis Stufe 3 (detailliertes Verständnis spezifischer Pflichten, Rechte und Verfahren).
2. Kernkonzepte im Detail erläutert
2.1 Die regulatorische Hierarchie
Der europäische Luftfahrt-Regulierungsrahmen funktioniert als Hierarchie:
- Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 — die Grundverordnung zur Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt.
- Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 — die Durchführungsverordnung für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die die Teile-M, 145, 66 und 147 enthält.
- Akzeptable Nachweisverfahren (AMC) und Durchführungsmaterial (GM) — von der EASA herausgegeben, um praktische Anleitungen zur Einhaltung der Vorschriften zu bieten. AMC sind nicht verpflichtend, begründen jedoch die Vermutung der Einhaltung; alternative Mittel können verwendet werden, wenn sie eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Zulassungsspezifikationen (CS) — technische Standards für die Lufttüchtigkeit (z. B. CS-25 für große Flugzeuge).
Für den freigabeberechtigten Ingenieur ist das unmittelbar anwendbare Dokument die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, insbesondere Teil-66 (Lizenzierung) und Teil-145 (Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben).
2.2 Die Part-66-Luftfahrzeug-Instandhaltungslizenz (AML)
2.2.1 Lizenzkategorien
Part-66 definiert die folgenden Lizenzkategorien:
| Kategorie | Umfang | |
|---|---|---|
| A | Linieninstandhaltungs-Freigabeberechtigtes Personal (beschränkt auf bestimmte Aufgaben) | |
| B1.1 | Flugzeugturbine — Flugzeugzelle, Triebwerk, mechanische und elektrische Systeme | |
| B1.2 | Flugzeugkolben — Flugzeugzelle, Triebwerk, mechanische und elektrische Systeme | |
| B1.3 | Hubschrauberturbine — Flugzeugzelle, Triebwerk, mechanische und elektrische Systeme | |
| B1.4 | Hubschrauberkolben — Flugzeugzelle, Triebwerk, mechanische und elektrische Systeme | |
| B2 | Avionik — elektrische, Instrumenten-, Funk- und Navigationssysteme | |
| B3 | Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit MTOM ≤ 2000 kg (Kolben oder Turbine) | |
| C | Basis-Instandhaltungs-Freigabeberechtigtes Personal — unabhängig vom Luftfahrzeugmuster | Wichtige Unterscheidung für B1.1: Die B1.1-Lizenz umfasst Flugzeugturbinentriebwerke und zugehörige Systeme. Dies beinhaltet den Triebwerksaus- und -einbau, triebwerksbetriebene Zusatzgeräte sowie die mechanischen und elektrischen Systeme der Flugzeugzelle. Sie umfasst nicht die Avioniksysteme (die unter B2 fallen). |
2.2.2 Zulassungsvoraussetzungen für die Lizenzerteilung
Part-66.A.30 legt die verbindlichen Anforderungen für die Erstausstellung einer AML fest:
- Mindestalter: Der Bewerber muss mindestens 18 Jahre alt sein (Part-66.A.30(a)).
- Grundwissen: Abschluss eines von Part-147 genehmigten Grundausbildungslehrgangs und Bestehen der entsprechenden Modulprüfungen ODER eine von der zuständigen Behörde akzeptierte Alternative (z. B. frühere militärische Erfahrung oder ein anerkannter Ingenieurabschluss, ergänzt durch zusätzliche Prüfungen).
- Erfahrung: Für B1.1 muss der Bewerber über mindestens 5 Jahre praktische Wartungserfahrung an in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen verfügen (reduzierbar auf 3 Jahre, wenn ein genehmigter Part-147-Ausbildungslehrgang abgeschlossen wurde, oder auf 2 Jahre, wenn der Lehrgang eine genehmigte praktische Ausbildung umfasst).
- Musterberechtigungen: Musterberechtigungen sind für die Erstausstellung der Lizenz nicht erforderlich. Sie werden später durch Musterschulung und -prüfung hinzugefügt.
2.2.3 Gültigkeit und Aktualitätsanforderungen
Die AML wird ohne festes Ablaufdatum ausgestellt (Part-66.A.10). Sie bleibt unbefristet gültig, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt wird. Um jedoch Freigabeberechtigungen auszuüben, muss der Inhaber die folgenden Bedingungen erfüllen (Part-66.A.20):
- Aktuelle Erfahrung: Mindestens 6 Monate tatsächliche einschlägige Wartungserfahrung in den vorangegangenen 2 Jahren.
- Aktualität der Musterberechtigung: Für jede gehaltene Musterberechtigung muss der Inhaber entweder:
- 6 Monate tatsächliche Wartungserfahrung an diesem Muster in den vorangegangenen 2 Jahren ODER
- einen Muster-Auffrischungslehrgang innerhalb der vorangegangenen 2 Jahre abgeschlossen haben ODER
- eine Musterprüfung innerhalb der vorangegangenen 2 Jahre abgeschlossen haben.
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, bleibt die Lizenz selbst gültig, aber der Inhaber darf keine Wartung freigeben, bis die Aktualitätsanforderungen wiederhergestellt sind.
2.2.4 Eingeschränkte Lizenzen
Part-66.A.30(b) erlaubt der zuständigen Behörde, einem Bewerber, der die Erfahrungsanforderungen nicht vollständig erfüllt, eine eingeschränkte Lizenz auszustellen, sofern dieser über mindestens 50 % der geforderten Erfahrung verfügt. Die eingeschränkte Lizenz ist für maximal 3 Jahre gültig, danach muss sie in eine volle Lizenz umgewandelt werden.
2.2.5 Rechte der B1.1-Lizenz
Part-66.A.20(a)(1) definiert die Rechte eines B1.1-Lizenzinhabers:
- Durchführung von Wartungsarbeiten an Flugzeugzellenstruktur, Triebwerk sowie mechanischen und elektrischen Systemen.
- Ausstellung einer Freigabebescheinigung (CRS) für solche Wartungsarbeiten.
- Tätigkeit als Unterstützungspersonal für Kategorie-C-Freigabeberechtigtes Personal in der Basiswartung.
Kritische Einschränkung: Die B1.1-Lizenz berechtigt nicht zur Wartung von Avioniksystemen (z. B. Funk-, Navigations- und Instrumentensysteme). Diese erfordern eine B2-Lizenz. Ein B1.1-Inhaber, der Avionikaufgaben durchführt, verstößt gegen die Anforderungen von Part-66 und Part-145.
2.3 Part-145-Wartungsbetriebe
2.3.1 Umfang der Genehmigung
Part-145.A.20 definiert den Genehmigungsumfang eines Wartungsbetriebs. Dieser Umfang legt fest:- Die Arten von Luftfahrzeugen und Komponenten, die abgedeckt sind.
- Die Arten der Wartung (Linie, Basis, Triebwerk, Komponente).
- Alle Einschränkungen (z. B. nur Linienwartung).
Grundprinzip: Ein freigabeberechtigtes Personal darf nur Wartungsarbeiten freigeben, die innerhalb des Geltungsbereichs der Organisation liegen, die es beschäftigt. Die Part-66-Lizenz der Person hat keine Vorrang vor der Genehmigung der Organisation. Wenn eine Part-145-Organisation nur für Linienwartung zugelassen ist, darf sie keinen Triebwerkswechsel durchführen, selbst wenn das freigabeberechtigte Personal über die entsprechende Typenberechtigung verfügt.
2.3.2 Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal (Part-145.A.35)
Jede Part-145-Organisation muss:
- Freigabeberechtigtes Personal benennen, das über eine für die Aufgaben geeignete Part-66-Lizenz verfügt.
- Alle freigabeberechtigten Personen im Betriebshandbuch der Instandhaltungsorganisation (MOE) auflisten.
- Sicherstellen, dass das freigabeberechtigte Personal Zugang zu den erforderlichen Daten und Werkzeugen hat.
- Sicherstellen, dass das freigabeberechtigte Personal die Anforderungen an die Aktualität erfüllt.
Wenn ein freigabeberechtigter Ingenieur von einer Part-145-Organisation zu einer anderen wechselt, bleibt seine Part-66-Lizenz gültig und muss nicht neu ausgestellt werden. Die neue Organisation muss ihn jedoch in ihr MOE aufnehmen und überprüfen, ob seine Typenberechtigungen aktuell sind.
2.3.3 Freigabe von Wartungsarbeiten (Part-145.A.50)
Die Freigabebescheinigung (CRS) ist das Dokument, das vom freigabeberechtigten Personal ausgestellt wird und bestätigt, dass die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Luftfahrzeug für die Rückkehr zum Betrieb sicher ist.
Grundregel: Eine CRS darf nur für Arbeiten ausgestellt werden, die das freigabeberechtigte Personal persönlich durchgeführt oder direkt beaufsichtigt hat. Das Unterzeichnen von Arbeiten, die von anderen ohne Aufsicht durchgeführt wurden, ist ein schwerwiegender Verstoß, der zum Entzug der Lizenz führen kann.
Für Komponenten ist das entsprechende Dokument das EASA-Formular 1 (Wartungsfreigabe). Die CRS gilt für das Luftfahrzeug; das EASA-Formular 1 gilt für Komponenten. Sie sind nicht austauschbar.
2.3.4 Werkzeuge und Ausrüstung (Part-145.A.40)
Alle Werkzeuge und Ausrüstungen müssen:
- Kontrolliert und in festgelegten Intervallen kalibriert sein.
- Auf einen anerkannten Kalibrierstandard rückführbar sein.
- Nur innerhalb ihrer Kalibriergültigkeitsdauer verwendet werden.
Die Verwendung eines nicht kalibrierten Drehmomentschlüssels ist beispielsweise eine Nichteinhaltung, die zu einer falschen Drehmomentanwendung und möglichem Komponentenversagen führen könnte. Die Wartung würde nicht als ordnungsgemäß durchgeführt gelten, und die CRS könnte ungültig sein.
2.3.5 Erforderliche Prüfpunkte (RII)
Part-145.A.40 und AMC 145.A.40 verlangen, dass bestimmte Aufgaben als erforderliche Prüfpunkte (RII) festgelegt werden. Dies sind Aufgaben, bei denen ein Fehler erhebliche Sicherheitsfolgen haben könnte. RII müssen:
- Von qualifiziertem Personal durchgeführt werden, das von der Organisation autorisiert ist.
- Unabhängig von einer für RII qualifizierten Person geprüft werden.
- Vom RII-Inhaber abgezeichnet werden, bevor das Luftfahrzeug freigegeben wird.
Das MOE der Organisation legt fest, welche Aufgaben RII sind und welche Verfahren für ihre Kontrolle gelten. Ein freigabeberechtigtes Personal, das für eine bestimmte Aufgabe nicht RII-Inhaber ist, darf ein RII nicht abzeichnen, selbst wenn es die Arbeit durchgeführt hat.
2.4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Part-M
2.4.1 Das genehmigte Instandhaltungsprogramm (AMP)
Part-M.A.302 verlangt, dass alle Luftfahrzeuge, einschließlich derer im nichtgewerblichen Betrieb (Part-NCO), gemäß einem genehmigten Instandhaltungsprogramm gewartet werden. Das AMP muss:- Alle verbindlichen Anforderungen einschließlich der Lufttüchtigkeitsanweisungen (Airworthiness Directives, ADs) einbeziehen.
- Auf den Wartungsplanungsdaten des Herstellers basieren.
- Von der zuständigen Behörde oder vom CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) im Rahmen eines begrenzten Umfangs genehmigt werden.
Wenn eine neue AD erlassen wird, muss der Eigentümer/Betreiber sicherstellen, dass das Wartungsprogramm (AMP) aktualisiert wird, um die Anforderungen der AD aufzunehmen.
2.4.2 Das CAMO (Part-M Unterabschnitt G)
Die Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO) ist verantwortlich für:
- Die Verwaltung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.
- Die Entwicklung und Kontrolle des Wartungsprogramms.
- Die Organisation der Wartung mit Part-145-Organisationen.
- Die Sicherstellung, dass alle ADs innerhalb ihrer Erfüllungsfristen durchgeführt werden.
- Die Ausstellung des Lufttüchtigkeitsprüfzeugnisses (Airworthiness Review Certificate, ARC).
Wichtige Unterscheidung: Das CAMO führt die Wartung nicht selbst durch. Das ist eine Part-145-Funktion. Das CAMO verwaltet; die Part-145-Organisation führt aus.
2.4.3 Lufttüchtigkeitsanweisungen (ADs)
Eine AD ist eine verbindliche Lufttüchtigkeitsanforderung, die erlassen wird, wenn ein unsicherer Zustand vorliegt. Grundprinzipien:
- Alle anwendbaren ADs müssen innerhalb ihrer festgelegten Erfüllungsfristen durchgeführt werden.
- Ein Luftfahrzeug darf nicht zum Betrieb freigegeben werden, wenn eine AD überfällig ist.
- Wenn ein Bordbuch eine AD als erledigt ausweist, aber festgestellt wird, dass sie nicht umgesetzt wurde, darf das freigabeberechtigte Personal das Luftfahrzeug nicht freigeben. Die Abweichung muss aufgezeichnet und über die Verfahren der Organisation gemeldet werden (Part-145.A.60).
- Das Aufschieben einer AD ist nicht zulässig, es sei denn, die AD selbst erlaubt es.
2.5 Genehmigte Daten (Part-145.A.45)
Wartung muss unter Verwendung genehmigter Daten durchgeführt werden. Dazu gehören:
- Herstellerdokumentation (AMM, CMM, SRM, IPC).
- Service-Bulletins, die in die Anweisungen des Musterberechtigungsinhabers oder das Wartungsprogramm des Betreibers aufgenommen wurden.
- Von der zuständigen Behörde akzeptierte Daten.
- Unter Part-21 genehmigte Reparaturkonstruktionen.
Kritisches Prinzip: Ein Service-Bulletin eines Lieferanten wird nur dann zu genehmigten Daten, wenn es in die Anweisungen des Musterberechtigungsinhabers oder das Wartungsprogramm des Betreibers aufgenommen wird. Die Verwendung nicht genehmigter Daten ist ein Verstoß gegen Part-145.
Wenn ein Schaden festgestellt wird, der nicht vom SRM oder AMM abgedeckt ist (z. B. ein Riss in einem Strukturbauteil, der nicht als reparierbar aufgeführt ist), darf er nicht ohne Konstruktionsgenehmigung mit einem „Standard-Flicken“ repariert werden. Das freigabeberechtigte Personal darf das Luftfahrzeug nicht freigeben, es sei denn:
- Der Schaden wird als zulässig bestätigt, ODER
- Eine Reparaturkonstruktion wird von einer Part-21-Unterabschnitt-J-Konstruktionsorganisation eingeholt.
2.6 Part-21 Konstruktionsgenehmigungen
Part-21 regelt die Konstruktion und Herstellung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen. Schlüsselkonzepte für den freigabeberechtigten Ingenieur:
- Geringfügige Änderungen erfordern eine Konstruktionsgenehmigung nach Part-21 Unterabschnitt D (z. B. durch die Agentur oder einen Inhaber einer Konstruktionsorganisationsgenehmigung).
- Wartungspersonal hat nicht die Befugnis, Konstruktionsänderungen zu genehmigen, selbst wenn sie geringfügig sind.
- Eine Änderung, die nicht durch ein bestehendes Supplemental Type Certificate (STC) oder die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Herstellers abgedeckt ist, erfordert eine Konstruktionsgenehmigung, bevor sie umgesetzt werden kann.
Dies ist eine wichtige Unterscheidung zwischen Wartung (Wiederherstellung eines genehmigten Zustands) und Konstruktion (Änderung des genehmigten Zustands).
2.7 Part-147 Ausbildungsorganisationen
Part-147 regelt die Genehmigung von Wartungsausbildungsorganisationen. Kernpunkte:- Von Part-147 genehmigte Grundausbildungskurse sind der Standardweg, um die Wissensanforderungen für eine Part-66-Lizenz zu erfüllen.
- Prüfungen bewerten das theoretische Wissen in den Modulen des Part-66-Lehrplans.
- Praktische Fähigkeiten werden separat durch Erfahrung und, für Kategorie A, durch eine praktische Bewertung beurteilt.
- Englischkenntnisse sind nicht Teil der Part-147-Prüfung.
3. Wichtige Vorschriften und Verfahren
3.1 Wichtige Part-66-Referenzen
| Referenz | Inhalt |
|---|---|
| Part-66.A.10 | Lizenzerteilung ohne Zeitlimit; Mindestalter 18 Jahre |
| Part-66.A.20 | Rechte und Aktualitätsanforderungen (Recency-Anforderungen) |
| Part-66.A.30 | Zulassungsvoraussetzungen (Ausbildung, Erfahrung, Prüfungen) |
| Part-66.A.45 | Musterberechtigungseintrag und Verlängerung |
| Part-66.B.100 | Verfahren der zuständigen Behörde für die Gültigkeit der Lizenz |
3.2 Wichtige Part-145-Referenzen
| Referenz | Inhalt |
|---|---|
| Part-145.A.20 | Umfang der Genehmigung |
| Part-145.A.30 | Anforderungen an Wartungsdaten |
| Part-145.A.35 | Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal |
| Part-145.A.40 | Werkzeuge, Ausrüstung und RII |
| Part-145.A.42 | Annahme von Bauteilen (EASA Formblatt 1) |
| Part-145.A.45 | Genehmigte Daten für die Wartung |
| Part-145.A.50 | Freigabe der Wartung (CRS) |
| Part-145.A.60 | Meldung von Abweichungen |
3.3 Wichtige Part-M-Referenzen
| Referenz | Inhalt |
|---|---|
| Part-M.A.302 | Anforderungen an das Wartungsprogramm |
| Part-M.A.304 | Daten für Wartung und Reparaturen |
| Part-M.A.305 | Lufttüchtigkeitsanweisungen |
| Part-M Unterabschnitt G | CAMO-Anforderungen |
3.4 Wichtige Part-21-Referenzen
| Referenz | Inhalt |
|---|---|
| Part-21.A.307 | Lufttüchtigkeit von Teilen und Ausrüstungen (EASA Formblatt 1) |
| Part-21 Unterabschnitt D | Genehmigung von Minor Changes (geringfügigen Änderungen) |
| Part-21 Unterabschnitt J | Genehmigung von Konstruktionsbetrieben (DOA) |
4. Häufige Beziehungen zwischen Konzepten
4.1 Die Freigabekette (Certification Chain)
Die Beziehung zwischen den wichtigsten Akteuren kann wie folgt zusammengefasst werden:
Part-21 (Konstruktion/Herstellung) ↓ stellt genehmigte Daten und lufttüchtige Teile bereit Part-M (Fortdauernde Lufttüchtigkeitsverwaltung) ↓ legt fest, welche Wartung erforderlich ist (AMP, ADs) Part-145 (Instandhaltungsbetrieb) ↓ führt Wartung unter Verwendung genehmigter Daten durch Part-66 (Freigabeberechtigtes Personal) ↓ stellt CRS aus, das die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten bestätigt Luftfahrzeug zur Freigabe zum Verkehr
4.2 Lizenz vs. Betriebsumfang
Eine häufige Quelle der Verwirrung ist die Beziehung zwischen der individuellen Lizenz und der organisatorischen Genehmigung:
- Die Part-66-Lizenz legt fest, wofür die Einzelperson freigeben darf.
- Die Part-145-Genehmigung legt fest, was die Organisation durchführen darf.
- Der freigabeberechtigte Ingenieur darf nur innerhalb der Schnittmenge aus seinen Lizenzrechten und dem Genehmigungsumfang der Organisation freigeben.
4.3 AD-Konformität und die CRS
Die Beziehung zwischen ADs und Freigabe:
- Das AMP muss alle ADs enthalten.
- Die CRS darf nur ausgestellt werden, wenn alle ADs innerhalb ihrer Konformitätsfristen erfüllt sind.
- Wenn eine AD überfällig ist oder nicht umgesetzt wurde, ist das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig und muss am Boden bleiben, bis die Konformität hergestellt oder eine genehmigte Ausnahme vorliegt.
4.4 Genehmigte Daten und Lufttüchtigkeit
Die Beziehung zwischen Daten und Lufttüchtigkeit:- Genehmigte Daten definieren, was einen lufttüchtigen Zustand darstellt.
- Wartung, die ohne genehmigte Daten durchgeführt wird, ist nicht konform.
- Eine CRS, die für nicht konforme Wartung ausgestellt wurde, ist ungültig.
- Teile müssen von einem EASA-Formular 1 (oder einem gleichwertigen Dokument) begleitet sein, um als lufttüchtig zu gelten.
5. Typische Prüfungsschwerpunkte
Basierend auf den Quellenfragen werden die folgenden Bereiche häufig geprüft:
5.1 Lizenzberechtigung und Gültigkeit
- Mindestalter von 18 Jahren für die Ausstellung einer AML.
- Die AML hat kein Ablaufdatum, erfordert jedoch Aktualität (Recency), um Rechte auszuüben.
- Eingeschränkte Lizenzen sind für maximal 3 Jahre gültig.
- Musterberechtigungen müssen innerhalb von 3 Jahren erneuert werden, um aktuell zu bleiben.
5.2 Lizenzrechte und -einschränkungen
- B1.1 umfasst Flugzeugturbinentriebwerke und mechanische/elektrische Systeme.
- Avionik-Aufgaben sind von B1.1 ausgeschlossen (erfordern B2).
- Triebwerksaus- und -einbau liegt im Umfang von B1.1.
- Die B1.1-Lizenz ermächtigt nicht zu Konstruktionsfreigaben.
5.3 Freigabeverpflichtungen
- Eine CRS darf nur für Arbeiten ausgestellt werden, die persönlich durchgeführt oder direkt beaufsichtigt wurden.
- Eine überfällige AD bedeutet, dass das Luftfahrzeug nicht freigegeben werden darf.
- Wird eine AD nicht umgesetzt vorgefunden (obwohl das Logbuch die Durchführung anzeigt), muss das Luftfahrzeug geerdet und die Abweichung gemeldet werden.
- Die RII-Abzeichnung ist vor der Freigabe obligatorisch.
5.4 Organisatorische Anforderungen
- Freigabeberechtigtes Personal darf nur innerhalb des Umfangs der beschäftigenden Organisation freigeben.
- Nicht kalibrierte Werkzeuge machen die Wartung und die CRS ungültig.
- Wartung darf nur unter Verwendung genehmigter Daten durchgeführt werden.
- Arbeiten außerhalb des Organisationsumfangs müssen an eine entsprechend genehmigte Part-145-Organisation untervergeben werden.
5.5 Konstruktion vs. Wartung
- Geringfügige Änderungen erfordern eine Konstruktionsgenehmigung gemäß Part-21.
- Schäden, die nicht durch genehmigte Daten abgedeckt sind, erfordern eine Reparaturkonstruktion von einer Part-21-Unterabschnitt-J-Organisation.
- Das IPC ist ein Referenzdokument, keine Lufttüchtigkeitsfreigabe.
5.6 Regulatorische Struktur
- Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält die Teile M, 145, 66 und 147.
- Anhang I = Teil-M; Anhang II = Teil-145; Anhang III = Teil-66; Anhang IV = Teil-147.
- Das CAMO verwaltet die fortlaufende Lufttüchtigkeit, führt aber keine Wartung durch.
6. Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze für den freigabeberechtigten B1.1-Ingenieur
- Kennen Sie Ihre Lizenz: Verstehen Sie genau, welche Rechte Ihre B1.1-Lizenz abdeckt und – ebenso wichtig – welche sie nicht abdeckt.
- Kennen Sie Ihre Organisation: Sie dürfen nur innerhalb des Umfangs Ihrer beschäftigenden Part-145-Organisation freigeben, wie im MOE definiert.
- Kennen Sie Ihre Daten: Verwenden Sie nur genehmigte Daten. Wenn sie nicht im AMM, SRM oder einem genehmigten Dokument stehen, verwenden Sie sie nicht.
- Kennen Sie Ihre ADs: Eine überfällige AD erdet das Luftfahrzeug. Stellen Sie niemals eine CRS aus, wenn eine AD nicht durchgeführt wurde.
- Kennen Sie Ihre Werkzeuge: Nicht kalibrierte Werkzeuge machen die Arbeit ungültig. Prüfen Sie die Kalibrierdaten vor der Verwendung.
- Kennen Sie Ihre Aufsichtspflicht: Bescheinigen Sie nur Arbeiten, die Sie persönlich durchgeführt oder direkt beaufsichtigt haben. Unterschreiben Sie niemals für die Arbeit anderer ohne Aufsicht.
- Kennen Sie Ihre Dokumentation: Die CRS gilt für das Luftfahrzeug; das EASA-Formular 1 gilt für Bauteile. Beide sind für die Freigabe zum Betrieb erforderlich.
- Kennen Sie Ihre Grenzen: Konstruktionsänderungen erfordern eine Part-21-Genehmigung. Wartungspersonal darf Änderungen nicht genehmigen, auch nicht geringfügige.
7. FazitModul 10 bietet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen alle Wartungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Für den freigabeberechtigten Ingenieur B1.1 ist die Beherrschung dieses Moduls nicht nur eine Prüfungsanforderung – sie ist für eine sichere und rechtskonforme Praxis unerlässlich. Die Vorschriften sind darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass jedes Flugzeug, das zum Dienst freigegeben wird, lufttüchtig ist, dass jede Wartungsaufgabe ordnungsgemäß dokumentiert wird und dass jedes freigabeberechtigte Personal im Rahmen seiner Befugnisse handelt.
Die wiederkehrenden Themen sind Befugnis (wer darf was tun), Daten (was verwendet werden darf), Dokumentation (was aufgezeichnet werden muss) und Konformität (was erfüllt werden muss). Das Verständnis dieser vier Themen und ihrer Wechselbeziehungen ist der Schlüssel sowohl zum Bestehen der Prüfung als auch zur sicheren Praxis als freigabeberechtigter Ingenieur.
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