B3 — Light Helicopters and Small AeroplanesModule 10 · 33 practice questions

Module 10: Aviation Legislation

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Modul 10: Luftfahrtgesetzgebung — EASA Part-66 Kategorie B3

1. Überblick über Modul 10

Modul 10 des EASA Part-66 Grundlagen-Lehrplans bildet die regulatorische Grundlage für freigabeberechtigtes Luftfahrtpersonal in der Instandhaltung. Es behandelt den rechtlichen Rahmen für die Zivilluftfahrt in der Europäischen Union, mit besonderem Schwerpunkt auf den Vorschriften, die direkt die Freigabe, Durchführung und Freigabe von Instandhaltungsarbeiten regeln.

Für die Kategorie B3 (leichte Hubschrauber und kleine nicht-komplexe Flugzeuge mit einer maximalen Startmasse von nicht mehr als 2.725 kg) stellt dieses Modul sicher, dass freigabeberechtigtes Personal Folgendes versteht:

  • Die Struktur der EU-Luftfahrtvorschriften und die Hierarchie der Rechtsdokumente
  • Die spezifischen Anforderungen von Part-66 (Lizenzierung von Instandhaltungspersonal)
  • Die Anforderungen von Part-145 (genehmigte Instandhaltungsbetriebe)
  • Die Anforderungen von Part-M (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit)
  • Die Rechte, Pflichten und Einschränkungen eines B3-Lizenzinhabers
  • Die Verfahren für die Freigabe von Instandhaltung und die Freigabe zum Betrieb
  • Die Meldepflichten und Meldesysteme für Vorkommnisse

Dieses Modul wird auf den Wissensstufen 1, 2 und 3 geprüft, abhängig vom Unterthema. Stufe 3 (detaillierte Theorie) gilt für die Kernaufgaben des freigabeberechtigten Personals, die Bedingungen für die Ausstellung einer Freigabebescheinigung (CRS) und die Rechte der Lizenz.


2. Der Regulierungsrahmen

2.1 Die Hierarchie der EU-Luftfahrtgesetzgebung

Das Luftfahrtregulierungssystem der Europäischen Union funktioniert nach einer hierarchischen Struktur:

  1. Die Grundverordnung — Verordnung (EU) 2018/1139 (ehemals Verordnung (EG) Nr. 216/2008) begründet die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und legt den übergeordneten Rechtsrahmen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in der EU fest.
  2. Durchführungsverordnungen — Dies sind verbindliche Rechtsakte, die die Grundverordnung umsetzen. Die für Instandhaltungspersonal relevantesten sind:
  • Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 — die Verordnung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, enthaltend:
  • Anhang I (Part-M) — Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
  • Anhang II (Part-145) — Anforderungen an Instandhaltungsbetriebe
  • Anhang III (Part-66) — Anforderungen an die Lizenzierung von Instandhaltungspersonal
  • Anhang IV (Part-147) — Anforderungen an Instandhaltungsausbildungsbetriebe
  • Verordnung (EU) Nr. 748/2012 — die Verordnung zur anfänglichen Lufttüchtigkeit, enthaltend Part-21 (Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Teilen und Ausrüstungen)
  1. Akzeptable Nachweisverfahren (AMC) und Durchführbarkeitshinweise (GM) — Dies sind nicht verbindliche Dokumente, die von der EASA herausgegeben werden und akzeptable Methoden zur Erfüllung der Vorschriften bereitstellen. Alternative Methoden können verwendet werden, wenn sie als gleichwertig nachgewiesen werden.
  2. Zertifizierungsspezifikationen (CS) — Technische Standards, die für die Zertifizierung von Produkten, Teilen und Ausrüstungen verwendet werden.

2.2 Wichtige Begriffsdefinitionen| Begriff | Definition |

|------|------------|

| Freigabeberechtigtes Personal | Personal, das befugt ist, nach Wartungsarbeiten eine Freigabebescheinigung (CRS) zu unterzeichnen |

| Freigabebescheinigung (CRS) | Das Dokument, das bestätigt, dass die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Luftfahrzeug lufttüchtig ist |

| Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | Alle Prozesse, die sicherstellen, dass ein Luftfahrzeug seiner genehmigten Konstruktion entspricht und für den Betrieb sicher ist |

| Wartung | Eine oder eine Kombination aus Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Behebung von Mängeln |

| Lebensdauerbegrenztes Teil | Ein Teil mit einem verbindlichen Austauschintervall, das in den genehmigten Wartungsdaten festgelegt ist |

| Musterberechtigung | Die spezifischen Luftfahrzeugmuster, für die ein Lizenzinhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat und zur Freigabe berechtigt ist |


3. Part-66 — Lizenzierung von Wartungspersonal

3.1 Die Luftfahrzeug-Instandhaltungslizenz (AML)

Part-66 (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) legt die Anforderungen für die Ausstellung, Verlängerung und Rechte der Luftfahrzeug-Instandhaltungslizenz fest.

Wesentliche Bestimmungen von Part-66.A.10 (Antrag und Gültigkeit):

  • Die AML wird von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestellt
  • Die Lizenz hat unbegrenzte Gültigkeit — sie erfordert keine regelmäßige Verlängerung
  • Die Lizenz kann von der zuständigen Behörde widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber die Anforderungen nicht erfüllt
  • Die Lizenz bleibt gültig, sofern der Inhaber weiterhin die Erfahrungsanforderungen erfüllt

Mindestalteranforderung: Ein Antragsteller für eine AML muss mindestens 18 Jahre alt sein (Part-66.A.5(a)).

3.2 Lizenzkategorien

Part-66 definiert mehrere Lizenzkategorien. Die Kategorie B3 gilt speziell für:

  • Leichthubschrauber (maximale Startmasse nicht mehr als 3.175 kg)
  • Kleine nicht-komplexe Flugzeuge (maximale Startmasse nicht mehr als 2.725 kg)

Die B3-Lizenz umfasst das gesamte Luftfahrzeug, einschließlich Zelle, Triebwerke (Kolben-/Hubkolbenmotoren), elektrische Systeme und Avioniksysteme. Sie umfasst nicht Turbinentriebwerke — für Luftfahrzeuge mit Turbinentriebwerken ist eine andere Kategorie (B2 oder B1 mit entsprechender Unterkategorie) erforderlich.

Verpflichtende Prüfungsmodule für B3 (Part-66 Anhang I):

ModulFachgebiet
Modul 1Mathematik
Modul 2Physik
Modul 3Elektrische Grundlagen
Modul 4Elektronische Grundlagen
Modul 5Digitale Techniken / Elektronische Instrumentensysteme
Modul 6Werkstoffe und Bauteile
Modul 7Wartungspraktiken
Modul 8Grundlagen der Aerodynamik
Modul 9Human Factors
Modul 10Luftfahrtrecht
Modul 11Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen
Modul 12Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern
Modul 13Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Luftfahrzeugen (nicht anwendbar auf B3)
Modul 14Antrieb (Kolbenmotoren)
Modul 15Gasturbinentriebwerk (nicht anwendbar auf B3)
Modul 16Kolbenmotor (nicht anwendbar auf B3)
Modul 17Propeller (nicht anwendbar auf B3)

Hinweis: Modul 15 (Gasturbinentriebwerk) ist keine verpflichtende Anforderung für die Kategorie B3. Modul 14 (Antrieb) deckt die Anforderungen an Kolbenmotoren für B3 ab.

3.3 Rechte der B3-Lizenz

Part-66.A.20 definiert die Rechte des Lizenzinhabers:- Die B3-Lizenz berechtigt den Inhaber, Wartungsarbeiten zu zertifizieren (CRS auszustellen) an Luftfahrzeugen, die von der Kategorie B3 abgedeckt werden

  • Der Inhaber darf auch Wartungsarbeiten beaufsichtigen, die von nicht lizenziertem Personal durchgeführt werden
  • Der Inhaber muss über die entsprechende Musterberechtigung für den spezifischen Luftfahrzeugtyp verfügen

Musterberechtigungen für B3: Anders als bei einigen anderen Kategorien werden B3-Musterberechtigungen für spezifische Luftfahrzeugtypen erteilt (z. B. Robinson R22, Cessna 172). Der Inhaber muss eine Musterschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung bestehen, um eine Musterberechtigung zu erhalten.

3.4 Anforderungen für die Ausübung von Lizenzrechten

Part-66.A.20(e) legt fest, dass der Inhaber zur Ausübung der Lizenzrechte über Folgendes verfügen muss:

  • Mindestens 6 Monate einschlägige Wartungserfahrung in den vorangegangenen 2 Jahren, ODER
  • Die Anforderungen an die Auffrischungsschulung erfüllt hat, wie von der zuständigen Behörde festgelegt

Diese Anforderung stellt sicher, dass zertifizierendes Personal aktuelle Kenntnisse und praktische Kompetenz aufrechterhält.

3.5 Aussetzung und Entzug

Wenn eine Lizenz ausgesetzt oder entzogen wird (Part-66.A.20(b)), kann der Antragsteller sie wiedererlangen durch:

  • Absolvieren eines Auffrischungsschulungskurses, wie von der zuständigen Behörde festgelegt
  • Bestehen der anwendbaren Prüfungen

Dies stellt sicher, dass das zertifizierende Personal vor der Wiedererteilung der Lizenz aktuelle Kenntnisse nachweist.

3.6 Verantwortlichkeiten des Lizenzinhabers

Der Lizenzinhaber ist persönlich verantwortlich für:

  • Sicherstellung, dass alle zertifizierten Wartungsarbeiten gemäß genehmigten Daten durchgeführt wurden
  • Sicherstellung, dass das Luftfahrzeug lufttüchtig und für den Betrieb sicher ist
  • Sicherstellung, dass alle erforderlichen Unterlagen vor Ausstellung einer CRS vollständig sind
  • Aufrechterhaltung der eigenen Kompetenz und aktuellen Erfahrung
  • Meldung von Mängeln oder Vorkommnissen, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten

4. Part-145 — Genehmigte Instandhaltungsbetriebe

4.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Part-145 (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) legt die Anforderungen für Organisationen fest, die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Bauteilen durchführen. Eine Part-145-Genehmigung ist erforderlich für:

  • Wartung von Luftfahrzeugen, die für kommerzielle Betriebszwecke verwendet werden
  • Wartung von Bauteilen (sofern nicht vom Luftfahrzeugeigentümer unter bestimmten Bedingungen durchgeführt)
  • Jede Wartung, die von einer Organisation durchgeführt wird, die ein EASA-Formular 1 ausstellt

4.2 Personalanforderungen (Part-145.A.30)

Die Instandhaltungsorganisation muss sicherstellen, dass:

  • Alle Personen, die Wartungsarbeiten durchführen, für die zugewiesenen Aufgaben geschult und qualifiziert sind
  • Zertifizierendes Personal über die entsprechende Part-66-Lizenz und Musterberechtigung verfügt
  • Nicht lizenziertes Personal Wartungsarbeiten nur unter direkter Aufsicht von zertifizierendem Personal oder entsprechend qualifiziertem Personal durchführen darf
  • Aufgabenspezifische Schulungen bereitgestellt und dokumentiert werden

Direkte Aufsicht bedeutet, dass der Aufsichtsführende anwesend sein und unmittelbare Anleitung und Überprüfung der Arbeiten bieten können muss. Das bloße Überprüfen des Endergebnisses nach Abschluss der Arbeiten stellt keine direkte Aufsicht dar.

4.3 Zertifizierung von Wartungsarbeiten (Part-145.A.50)

Part-145.A.50 legt die Anforderungen für die Zertifizierung von Wartungsarbeiten fest:- Ein Freigabebescheinigung (CRS) muss nach Abschluss jeglicher Wartungsarbeiten ausgestellt werden

  • Die CRS darf nur von autorisiertem freigabeberechtigtem Personal ausgestellt werden
  • Das freigabeberechtigte Personal muss die Arbeiten persönlich durchgeführt oder direkt überwacht haben
  • Die Wartung muss gemäß genehmigten Daten durchgeführt worden sein
  • Das Luftfahrzeug muss lufttüchtig und für den Betrieb sicher sein

Grundprinzip: Die CRS ist keine bloße Formalität — sie ist eine rechtliche Bescheinigung der Lufttüchtigkeit. Das freigabeberechtigte Personal, das die CRS unterzeichnet, übernimmt die persönliche Verantwortung für die durchgeführte Wartung. Diese Verantwortung ist persönlich und kann nicht auf die Organisation übertragen werden.

Bedingungen für die Ausstellung einer CRS:

  1. Alle erforderlichen Wartungsarbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt
  2. Die Wartung wurde gemäß genehmigten Daten durchgeführt
  3. Das freigabeberechtigte Personal hat die Kontrolle über die durchgeführte Wartung
  4. Das freigabeberechtigte Personal hat die Arbeiten persönlich durchgeführt oder direkt überwacht
  5. Es verbleiben keine Mängel, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen würden
  6. Alle erforderlichen Unterlagen sind vollständig

4.4 Werkzeuge und Ausrüstung (Part-145.A.40)

Die Instandhaltungsorganisation muss sicherstellen, dass:

  • Alle Werkzeuge und Ausrüstungen kontrolliert und kalibriert sind
  • Werkzeuge für die durchzuführenden Aufgaben geeignet sind
  • Die richtigen Werkzeuge für jede Aufgabe verwendet werden

Wichtiges Prinzip: Die Wartungsdaten geben Drehmomentwerte und andere Parameter in bestimmten Einheiten vor. Die Verwendung von Werkzeugen, die in anderen Einheiten kalibriert sind, birgt ein Fehlerrisiko und ist nicht akzeptabel, es sei denn, die genehmigten Daten erlauben ausdrücklich alternative Einheiten. Das freigabeberechtigte Personal muss die vorgeschriebenen Werkzeuge verwenden.

4.5 Wartungsdaten (Part-145.A.45)

Die Organisation muss sicherstellen, dass:

  • Alle anwendbaren Wartungsdaten verfügbar und aktuell sind
  • Wartung gemäß den genehmigten Daten durchgeführt wird
  • Jegliche Abweichungen von den genehmigten Daten eine vorherige Genehmigung erfordern

Genehmigte Daten umfassen:

  • Das Wartungshandbuch des Herstellers (AMM), das Strukturreparaturhandbuch (SRM) und das Komponentenwartungshandbuch (CMM)
  • Der Abschnitt Lufttüchtigkeitsbegrenzungen (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
  • Service-Bulletins und Lufttüchtigkeitsanweisungen
  • Von der zuständigen Behörde genehmigte Daten

4.6 Meldung von Vorkommnissen (Part-145.A.60)

Part-145.A.60 verlangt, dass:

  • Jeder Defekt, jede Fehlfunktion oder jedes Vorkommnis, das den sicheren Betrieb eines Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnte, gemeldet werden muss
  • Meldungen über das Meldesystem der Organisation an die zuständige Behörde erfolgen
  • Meldungen auch gemäß den Verfahren der Organisation an den Qualitätsmanager erfolgen

Dies ist eine wesentliche Sicherheitsverantwortung des freigabeberechtigten Personals. Die Nichtmeldung eines erheblichen Defekts ist ein Verstoß gegen Part-145 und kann zu Durchsetzungsmaßnahmen führen.


5. Part-M — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

5.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Part-M (Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) legt die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen fest. Es gilt für:

  • Alle Luftfahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat eingetragen sind
  • Alle Luftfahrzeuge, die von EU-Betreibern betrieben werden

5.2 Verantwortlichkeiten des Eigentümers (Part-M.A.201)

Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist verantwortlich für:- Sicherstellung, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten wird

  • Sicherstellung, dass jeder Fehler, der die Sicherheit beeinträchtigen könnte, vor dem Flug behoben wird
  • Sicherstellung, dass die Instandhaltung gemäß dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird
  • Sicherstellung, dass alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt werden

Der Eigentümer kann eine Part-145-Organisation oder eine Part-M-Unterabschnitt-F-Instandhaltungsorganisation mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen, aber die letztendliche Verantwortung verbleibt beim Eigentümer.

5.3 Das Instandhaltungsprogramm (Part-M.A.302)

Das Instandhaltungsprogramm muss:

  • Von der zuständigen Behörde genehmigt sein
  • Auf den Empfehlungen des Herstellers basieren
  • Alle verbindlichen Anforderungen (z. B. Lufttüchtigkeitsbegrenzungen) enthalten
  • Überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden

Wichtiger Grundsatz: Jede Änderung des Instandhaltungsprogramms, einschließlich der Verlängerung von Inspektionsintervallen, erfordert die Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die CAMO darf das Programm nicht einseitig ändern. Das Genehmigungsverfahren kann eine Zuverlässigkeitsanalyse oder andere Nachweise umfassen, die belegen, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

5.4 Fortsetzung der Lufttüchtigkeitsverwaltung (Part-M Unterabschnitt F)

Eine Organisation für die Fortsetzung der Lufttüchtigkeitsverwaltung (CAMO) kann beauftragt werden, die Fortsetzung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs zu verwalten. Die CAMO ist verantwortlich für:

  • Die Entwicklung und Verwaltung des Instandhaltungsprogramms
  • Die Sicherstellung, dass die Instandhaltung von einer geeigneten Organisation durchgeführt wird
  • Die Verfolgung von Lufttüchtigkeitsanweisungen und Service-Bulletins
  • Die Führung der Instandhaltungsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs

Zwischen dem Eigentümer/Betreiber und der CAMO muss ein schriftlicher Instandhaltungsvertrag bestehen (Part-M.A.201). Dieser Vertrag muss die Verantwortlichkeiten und den Arbeitsumfang festlegen.

5.5 Lufttüchtigkeitsbegrenzungen

Lebensdauerbegrenzte Teile haben verbindliche Austauschintervalle, die in den genehmigten Instandhaltungsdaten festgelegt sind (in der Regel im Abschnitt Lufttüchtigkeitsbegrenzungen der Anweisungen zur Fortsetzung der Lufttüchtigkeit). Diese Grenzen:

  • Sind verbindlich und können ohne eine genehmigte Konstruktionsänderung nicht verlängert werden
  • Sind von der EASA oder dem Konstruktionsstaat genehmigt
  • Müssen verfolgt und eingehalten werden

Ein Riss in einem kritischen Bauteil (z. B. einem Hauptrotorblatt) macht das Luftfahrzeug luftuntüchtig. Verlängerungen sind nur durch eine von der EASA oder dem Konstruktionsstaat genehmigte Änderung möglich.


6. Part-21 — Konstruktions- und Herstellungsgenehmigung

6.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Part-21 (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) legt die Anforderungen für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Teilen und Ausrüstungen fest. Es umfasst:

  • Musterzulassung
  • Herstellungsgenehmigung
  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Genehmigung von Konstruktionsänderungen und Reparaturen

6.2 Genehmigung von Reparaturen (Part-21.A.433)

Wenn eine Reparatur nicht durch vorhandene genehmigte Instandhaltungsdaten abgedeckt ist:

  • Erfordert die Reparaturkonstruktion eine Genehmigung gemäß Part-21
  • Die Genehmigung kann von der EASA oder von einem Inhaber einer Konstruktionsbetriebsgenehmigung (DOA) mit dem entsprechenden Geltungsbereich erteilt werden
  • Das freigabeberechtigte Personal darf die Konstruktion nicht genehmigen — es kann nur die Ausführung der Reparatur unter Verwendung genehmigter Daten bescheinigen
  • Der OEM kann Daten bereitstellen, aber die Genehmigung muss von einer Part-21-Konstruktionsorganisation oder der zuständigen Behörde stammenKernprinzip: Ein freigabeberechtigtes Personal darf Wartung nur dann freigeben, nachdem es sichergestellt hat, dass alle erforderlichen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß gemäß den genehmigten Daten durchgeführt wurden. Jede Reparatur, die nicht durch genehmigte Daten abgedeckt ist, erfordert die Genehmigung der zuständigen Behörde oder die Verwendung von durch die zuständige Behörde genehmigten Daten.

7. Die Freigabebescheinigung (Certificate of Release to Service – CRS)

7.1 Zweck und rechtliche Bedeutung

Die CRS ist das Dokument, das:

  • Bescheinigt, dass die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde
  • Bestätigt, dass das Luftfahrzeug lufttüchtig und für den Betrieb sicher ist
  • Eine rechtliche Bescheinigung der Lufttüchtigkeit darstellt
  • Die persönliche Verantwortung des freigabeberechtigten Personals begründet

7.2 Bedingungen für die Ausstellung einer CRS

Das freigabeberechtigte Personal darf eine CRS nur dann ausstellen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Alle erforderlichen Wartungsarbeiten wurden ordnungsgemäß durchgeführt — einschließlich aller geplanten Inspektionen und etwaiger Fehlerbehebungen
  2. Die Wartung wurde gemäß den genehmigten Daten durchgeführt — Abweichungen von den genehmigten Daten sind nicht zulässig
  3. Das freigabeberechtigte Personal hat die Arbeiten persönlich durchgeführt oder direkt beaufsichtigt — das Unterzeichnen einer CRS für Arbeiten, die nicht durchgeführt oder beaufsichtigt wurden, ist ein Verstoß
  4. Das freigabeberechtigte Personal besitzt die entsprechende Lizenzkategorie und Musterberechtigung — alleinige Erfahrung oder Aufsicht ersetzt nicht die erforderliche Lizenz
  5. Das Luftfahrzeug ist lufttüchtig und für den Betrieb sicher — es dürfen keine bekannten Mängel verbleiben, die die Sicherheit beeinträchtigen könnten
  6. Alle erforderlichen Unterlagen sind vollständig — einschließlich Wartungsaufzeichnungen und etwaiger anzuwendender Formulare

7.3 Persönliche Verantwortung

Das freigabeberechtigte Personal, das die CRS unterzeichnet:

  • Übernimmt die persönliche Verantwortung für die durchgeführte Wartung
  • Ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Inspektionen abgeschlossen sind
  • Ist für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich
  • Kann diese Verantwortung nicht auf die Organisation übertragen
  • Kann Durchsetzungsmaßnahmen (einschließlich Lizenzentzug) bei Verstößen unterliegen

Kritischer Punkt: Wenn nach Ausstellung einer CRS ein Mangel festgestellt wird, der bereits vor der Ausstellung der CRS vorhanden war, aber während der Inspektion nicht erkannt wurde, ist das freigabeberechtigte Personal, das die CRS unterzeichnet hat, in erster Linie verantwortlich.


8. Wartungspersonal — Qualifikation und Aufsicht

8.1 Lizenziertes vs. nicht lizenziertes Personal

Lizenziertes Personal (freigabeberechtigtes Personal):

  • Besitzt eine Part-66-Lizenz mit der entsprechenden Kategorie und Musterberechtigung
  • Ist zur Ausstellung von CRS berechtigt
  • Darf nicht lizenziertes Personal beaufsichtigen

Nicht lizenziertes Personal (Auszubildende/Mechaniker):

  • Darf Wartungsaufgaben durchführen
  • Muss unter der direkten Aufsicht von freigabeberechtigtem Personal oder entsprechend qualifiziertem Personal arbeiten
  • Hat nicht die Befugnis, CRS auszustellen

8.2 Anforderungen an die Durchführung von Aufgaben

Part-145.A.30 verlangt, dass:

  • Personal, das Wartungsarbeiten durchführt, für die zugewiesenen Aufgaben geschult und qualifiziert ist
  • Die B3-Lizenz eine Grundqualifikation ist — die Organisation muss aufgabenspezifische Schulungen und Berechtigungen bereitstellen
  • Das freigabeberechtigte Personal dafür verantwortlich ist, dass die Person, die die Aufgabe durchführt, kompetent ist
  • Musterberechtigungen für freigabeberechtigtes Personal erforderlich sind, nicht unbedingt für Mechaniker, aber Aufgabenschulungen sind verpflichtend

8.3 Direkte Aufsicht

Direkte Aufsicht bedeutet, dass der Vorgesetzte:- Muss anwesend sein und in der Lage sein, unmittelbare Anweisungen zu geben

  • Muss in der Lage sein, die Arbeit zu inspizieren
  • Muss die Kontrolle über die durchgeführte Wartung haben

Allein die Überprüfung des Endergebnisses nach Abschluss der Arbeit stellt keine direkte Aufsicht dar.


9. Aufschub von Mängeln und Einhaltung des Wartungsprogramms

9.1 Aufgeschobene Mängel

Eine Freigabe zum Betrieb darf nur erteilt werden, wenn die gesamte erforderliche Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein Mangel darf nur aufgeschoben werden, wenn:

  • Der Aufschub ausdrücklich durch die genehmigten Wartungsdaten erlaubt ist (z. B. MEL/CDL)
  • Der Aufschub durch das Wartungsprogramm gestattet ist
  • Der Aufschub gemäß den Verfahren der Organisation aufgezeichnet wird

Wichtiger Grundsatz: Mündliche Benachrichtigung oder Ersatz von Materialien ohne Genehmigung verstößt gegen die genehmigten Wartungsdaten und die Anforderungen von Part-145.

9.2 Schmierung und planmäßige Wartung

Eine Schmierungsaufgabe ist Teil der planmäßigen Wartung. Wenn sie nicht abgeschlossen werden kann:

  • Ist das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig, sofern kein genehmigter Aufschub vorliegt
  • Muss das richtige Fett verwendet werden — ein Ersatz ohne Genehmigung ist nicht zulässig
  • Darf das freigabeberechtigte Personal keine CRS ausstellen, bis die Aufgabe abgeschlossen ist oder ein genehmigter Aufschub vorliegt

10. Maßeinheiten und Werkzeug

10.1 Korrekte Verwendung von Einheiten

Das Wartungshandbuch gibt Drehmomentwerte und andere Parameter in bestimmten Einheiten an (z. B. Zoll-Pfund, Newtonmeter, lb-ft). Das freigabeberechtigte Personal muss:

  • Die angegebenen Einheiten wie in den genehmigten Daten festgelegt verwenden
  • Werkzeuge verwenden, die in den gleichen Einheiten kalibriert sind wie angegeben
  • Einheiten nicht umrechnen, sofern die genehmigten Daten dies nicht ausdrücklich erlauben

Begründung: Die Verwendung eines Drehmomentschlüssels mit anderen Einheiten als angegeben birgt das Risiko einer falschen Drehmomentanwendung. Die genehmigten Daten erlauben keine Abweichung von den angegebenen Einheiten.

10.2 Werkzeugkontrolle

Part-145.A.40 verlangt, dass:

  • Alle Werkzeuge und Geräte kontrolliert und kalibriert sind
  • Werkzeuge für die durchzuführenden Aufgaben geeignet sind
  • Die Kalibrierung aktuell und rückverfolgbar ist

11. Internationale und nationale regulatorische Schnittstellen

11.1 Anwendbarkeit auf EU-registrierte Luftfahrzeuge

Part-145 gilt für die Wartung von EU-registrierten Luftfahrzeugen, die von EU-Part-145-Organisationen durchgeführt wird. Die Freigabe zum Betrieb wird geregelt durch:

  • Part-145.A.50 (für Part-145-Organisationen)
  • Part-M.A.801 (für Part-M-Unterabschnitt-F-Organisationen)

Die Staatsangehörigkeit des Betreibers ändert nicht die regulatorische Grundlage für die Zertifizierung der Wartungsorganisation. ICAO-Anhang 6 legt internationale Standards fest, ersetzt jedoch nicht die EU-Vorschriften für EU-registrierte Luftfahrzeuge.

11.2 EASA-Formular 1

Das EASA-Formular 1 ist die Freigabebescheinigung zum Betrieb für Bauteile. Es bescheinigt, dass das Bauteil gemäß den genehmigten Daten gewartet wurde und lufttüchtig ist.


12. Häufige Beziehungen zwischen Konzepten

Die folgenden Beziehungen sind grundlegend für das Verständnis des regulatorischen Rahmens:

Lizenz → Rechte → Verantwortung

  • Die Part-66-Lizenz gewährt das Recht, Wartungsarbeiten zu bescheinigen
  • Mit diesem Recht geht die persönliche Verantwortung für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einher
  • Die Lizenz kann widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn der Inhaber die Anforderungen nicht erfüllt

Genehmigte Daten → Wartungsdurchführung → CRS- Wartung muss gemäß genehmigten Daten durchgeführt werden

  • Das freigabeberechtigte Personal muss die Übereinstimmung mit den genehmigten Daten überprüfen
  • Erst dann darf eine CRS ausgestellt werden

Überwachung → Kontrolle → Freigabe

  • Direkte Überwachung gewährleistet die Kontrolle über die durchgeführte Wartung
  • Kontrolle ist eine Voraussetzung für die Freigabe
  • Das freigabeberechtigte Personal muss ausreichende Aufsicht und Gewissheit über die Qualität der Arbeit haben

Wartungsprogramm → Genehmigung → Einhaltung

  • Das Wartungsprogramm muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden
  • Änderungen erfordern die Genehmigung der Behörde
  • Die Einhaltung des Programms ist verpflichtend

Defekt → Behebung → Freigabe

  • Jeder Defekt, der die Sicherheit beeinträchtigen könnte, muss vor der Freigabe behoben werden
  • Die Behebung muss unter Verwendung genehmigter Daten erfolgen
  • Eine Aufschiebung ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung möglich

13. Typische Prüfungsschwerpunkte

Bei der Vorbereitung auf die Modul-10-Prüfung sollten Sie besonders auf folgende Bereiche achten:

Lizenzierung und freigabeberechtigtes Personal Lizenzierung und freigabeberechtigtes Personal — EASA Part-66 REGULATORISCHER RAHMEN Verordnung (EU) 2018/1139 — Grundverordnung Verordnung (EU) 1321/2014 — Fortsetzung Lufttüchtigkeit (Part-M, 145, 66, 147) Verordnung (EU) 748/2012 — Initial (Part-21) LIZENZ FÜR WARTUNGSPERSONAL • Ausgestellt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats • Unbegrenzte Gültigkeit — keine regelmäßige Verlängerung • Mindestalter: 18 Jahre (Part-66.A.5) • Kann widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden LIZENZKATEGORIEN A — Freigabeberechtigter Mechaniker für Linienwartung B1.1–B1.4 — Flugzeug (Turbine/Kolben) B2 — Avioniksysteme B3 — Leichte Hubschrauber & kleine Flugzeuge B3 KATEGORIE UMFANG: • Leichte Hubschrauber — MTOM ≤ 3.175 kg • Kleine nicht-komplexe Flugzeuge — MTOM ≤ 2.725 kg • Umfasst das gesamte Flugzeug: Zelle, Kolbenmotoren, Elektrik & Avionik AUSGESCHLOSSEN: ✗ Turbinentriebwerke — erfordert B1/B2 ✗ Flugzeuge > 2.725 kg MTOM ✗ Hubschrauber > 3.175 kg MTOM PFLICHTMODULE FÜR DIE PRÜFUNG (B3) M1 Mathematik | M2 Physik | M3 Elektrische Grundlagen M4 Elektronische Grundlagen | M5 Digitale Techniken M6 Werkstoffe & Hardware | M7 Wartungspraktiken M8 Grundlagen der Aerodynamik | M9 Menschliche Faktoren M10 Luftfahrtgesetzgebung | M11/M12 Aerodynamik & Systeme M14 Antrieb (Kolbenmotoren) NICHT ANWENDBAR FÜR B3 ✗ Modul 13 — Flugzeugaerodynamik (nicht anwendbar) ✗ Modul 15 — Gasturbinentriebwerk (nicht erforderlich) ✗ Modul 16 — Kolbenmotor (nicht anwendbar) ✗ Modul 17 — Propeller (nicht anwendbar) Hinweis: Modul 14 deckt die Anforderungen an Kolbenmotoren für B3 ab RECHTE (Part-66.A.20) • Wartung freigeben (CRS ausstellen) • Unlizenziertes Personal beaufsichtigen AKTUELLE ERFAHRUNG ≥ 6 Monate einschlägige Wartungserfahrung in den letzten 2 Jahren ROLLE DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS • CRS nach Wartung unterschreiben • Arbeit gemäß genehmigten Daten überprüfen TYPENBERECHTIGUNG ERFORDERLICH Spezifische Flugzeugtyp-Schulung & Prüfung EASA Part-66 Modul 10 — Luftfahrtgesetzgebung | Kategorie B3 | Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang III

13.1 Verantwortlichkeiten des freigabeberechtigten Personals (Hohe Priorität)

  • Die persönliche Verantwortung des freigabeberechtigten Personals, das eine CRS unterzeichnet
  • Die Bedingungen, die vor der Ausstellung einer CRS erfüllt sein müssen
  • Das Verbot, eine CRS für Arbeiten zu unterzeichnen, die nicht persönlich durchgeführt oder direkt überwacht wurden
  • Die Konsequenzen der Unterzeichnung einer CRS ohne entsprechende Berechtigung

13.2 Lizenzanforderungen (Hohe Priorität)

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Unbegrenzte Gültigkeit der AML
  • Erfahrungsanforderungen: 6 Monate in den vorangegangenen 2 Jahren
  • Aussetzungs-/Entzugsverfahren: Auffrischungsschulung und Prüfungen
  • Umfang der Kategorie B3: Leichthubschrauber und kleine nicht-komplexe Flugzeuge

13.3 Überwachungsanforderungen (Hohe Priorität)

  • Anforderungen an die direkte Überwachung von nicht lizenziertem Personal
  • Der Unterschied zwischen direkter Überwachung und bloßer Überprüfung der Endergebnisse
  • Die Verantwortung des freigabeberechtigten Personals für die Qualität der unter ihrer Aufsicht durchgeführten Arbeiten

13.4 Einhaltung genehmigter Daten (Hohe Priorität)

  • Die Anforderung, für alle Wartungsarbeiten genehmigte Daten zu verwenden
  • Das Verbot, von den festgelegten Maßeinheiten abzuweichen
  • Das Genehmigungsverfahren für Reparaturen, die nicht durch genehmigte Daten abgedeckt sind (Part-21)

13.5 Anforderungen an Wartungsprogramme (Mittlere Priorität)

  • Das Genehmigungsverfahren für Wartungsprogramme (Part-M.A.302)
  • Das Verbot einseitiger Änderungen an Inspektionsintervallen
  • Der verbindliche Charakter von Lufttüchtigkeitsbegrenzungen

13.6 Meldung von Vorkommnissen (Mittlere Priorität)

  • Die Verpflichtung, Defekte zu melden, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnten
  • Die Meldewege (System der Organisation, zuständige Behörde, Qualitätsmanager)

13.7 Regulatorische Hierarchie (Mittlere Priorität)

  • Das Verhältnis zwischen der Grundverordnung, Durchführungsverordnungen und AMC/GM
  • Die spezifische Verordnung für die Lizenzierung von Wartungspersonal (Part-66)
  • Die spezifische Verordnung für Wartungsbetriebe (Part-145)

13.8 Häufige Prüfungsfallen- Unterschreiben einer CRS für nicht durchgeführte oder nicht überwachte Arbeiten — immer ein Verstoß

  • Verwendung falscher Werkzeuge oder Einheiten — nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich erlaubt
  • Aufschieben von Mängeln ohne Genehmigung — nicht zulässig
  • Verlängerung von Wartungsintervallen ohne Genehmigung der Behörde — nicht zulässig
  • Genehmigung von Reparaturkonstruktionen als freigabeberechtigtes Personal — liegt nicht im Rahmen der Lizenzrechte
  • Annahme, dass die Lizenz ein festes Ablaufdatum hat — die AML ist unbegrenzt gültig
  • Annahme, dass Typenberechtigungen für B3 nicht erforderlich sind — Typenberechtigungen sind für bestimmte Luftfahrzeugmuster erforderlich

14. Zusammenfassung der wichtigsten regulatorischen Referenzen

VerordnungInhaltRelevanz für B3
Verordnung (EU) 2018/1139Grundverordnung zur Einrichtung der EASAÜbergeordneter Rechtsrahmen
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Part-M)Anforderungen an die Aufrechterhaltung der LufttüchtigkeitVerantwortlichkeiten des Eigentümers, Wartungsprogramm, CAMO
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang II (Part-145)Anforderungen an InstandhaltungsbetriebePersonal, Freigabe von Wartungsarbeiten, Werkzeuge, Meldung von Vorkommnissen
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Part-66)Lizenzierung von InstandhaltungspersonalLizenzanforderungen, Rechte, Erfahrung, Typenberechtigungen
Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Part-21ErstlufttüchtigkeitGenehmigung von Reparaturen und Konstruktionsänderungen

15. Fazit

Modul 10 legt die rechtliche und regulatorische Grundlage für die berufliche Praxis von freigabeberechtigtem Instandhaltungspersonal fest. Der Inhaber der B3-Lizenz muss nicht nur die technischen Aspekte der Wartung verstehen, sondern auch den rechtlichen Rahmen, der ihre Arbeit regelt. Die CRS ist das zentrale Dokument, das die durchgeführte Wartung mit der rechtlichen Verantwortung des freigabeberechtigten Personals verbindet. Die Einhaltung genehmigter Daten, die ordnungsgemäße Überwachung von nicht lizenziertem Personal und die Einhaltung des Wartungsprogramms sind unabdingbare Anforderungen.

Die Unterschrift des freigabeberechtigten Personals auf einer CRS ist eine rechtliche Bestätigung der Lufttüchtigkeit, die persönliche Verantwortung mit sich bringt. Das Verständnis des regulatorischen Rahmens ist nicht nur eine akademische Übung — es ist für eine sichere und gesetzeskonforme Praxis unerlässlich.

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